§1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der CheckTec GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der CheckTec GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der CheckTec GmbH zumutbar sind.

(3) Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen oder Kalkulationen oder produktbezogene Unterlagen, welche entsprechendes „Know-How“ der Firma CheckTec beinhalten, verbleiben in deren Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(4) Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/ Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

(5) Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die CheckTec GmbH von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.

 

§3 Preise

(1) Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, Verpackungs- und evtl. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart.

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die CheckTec GmbH an die in ihren Angeboten enthalten Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden.

(3) Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.

(4) Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

(5) Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage, Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die CheckTec GmbH zur Preisanpassung.

(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Preis Abzüge vorzunehmen, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Es sei denn, die Gegenansprüche sind von der Firma CheckTec GmbH anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts festgestellt.

 

§4 Termine und Lieferfristen

(1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die CheckTec GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.

(2) Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf höherer Gewalt oder auf Unvermögen des Vorlieferanten/Herstellers, so kann die Firma CheckTec GmbH vom Vertrag zurücktreten, insofern der Liefertermin um 3 Monate überschritten ist. Der Käufer ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er den Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich gemahnt und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatz-Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

(3) Die CheckTec GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Falls auf Verlangen des Käufers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

 

§5 Widerrufsrecht

(1) Ist der Kunde Vollkaufmann, so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §312d BGB.Dies bedeutet, dass für alle Geschäfte mit Unternehmen kein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Alle Verkäufe an Unternehmen sind endgültig und bindend.

(2)Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall über die Rücknahme oder den Umtausch von Produkten mit Firmenkunden zu entscheiden, jedoch besteht hierauf kein Rechtsanspruch seitens des Kunden.

 

§6 Versendung und Gefahrenübergang

(1) Grundsätzlich erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk. Wenn die Ware verschickt wird, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden.

(2) Mit der Übergabe der branchenüblich verpackten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder diese ohne besondere Kostenberechnung durch den Verkäufer erfolgt.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden ab dem Zeitpunkt über, ab dem die Firma CheckTec GmbH die Ware zur Abholung bereitgestellt oder eine Zustellung stattgefunden hat.

 

§7 Verpackung

(1) Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Hersteller. Die Kosten für die Verpackung und die Entsorgung der Verpackung sind vom Käufer zu tragen.

 

§8 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht der Versand per Nachnahme erfolgt oder andere Zahlungsziele schriftlich festgelegt wurden. Die CheckTec GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

(2) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der CheckTec GmbH gutgeschrieben worden ist. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die CheckTec GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der CheckTec GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der CheckTec GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.

(3) Die CheckTec GmbH ist berechtigt Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die CheckTec GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die CheckTec GmbH ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Firma CheckTec GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Wer zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert kein Rücktritt. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verantwortungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Liefergegenstände und Teile werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der CheckTec GmbH bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben.

(3) Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der CheckTec GmbH nicht zulässig.

 

§10 Transportschäden

(1) Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so hat der Kunde dies sofort beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren und die Annahme zu verweigern. Zudem ist unverzüglich mit der CheckTec GmbH Kontakt aufzunehmen und der Sachverhalt darzustellen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken an CheckTec zu melden.

 

§11 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorhanden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verfrachtet wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, welche auf unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Wir haften insbesondere auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

(5) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Verkäufer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmen sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers. Keine Gewähr- und Garantieleistungen übernehmen wir für Produkte, die in Folge unsachgemäßer Behandlung mechanische oder elektronische Defekte aufweisen oder nicht eindeutig nachweisbar von uns bezogen wurden.

(6) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Soweit ein Produktmangel vorliegt, ist die CheckTec GmbH nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Es wird zwecks Vorbeugung von Datenverlusten bei Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung der Ware die Durchführung regelmäßiger Datensicherungen empfohlen, da eine Haftung für etwaigen Datenverlust ausgeschlossen ist.

(7) Das Entfernen oder Beschädigen der auf dem Produkt angebrachten Garantiesiegel, Barcodes, Warnhinweise oder sonstiger Aufkleber führt zu Verlust der Gewährleistung. Rücksendungen von Geräten können nur reibungslos und zügig abgewickelt werden, wenn das Gerät komplett mit allem Zubehör und der beigestellten Originalverpackung versehen ist. Fehlendes Zubehör wird gegebenenfalls kostenpflichtig ersetzt, sofern es zur Geltendmachung unserer oder Ihrer Garantieansprüche beim Vorlieferanten oder Hersteller erforderlich ist. Die Originalverpackungen sind zu mindestens innerhalb der Gewährleistungsfrist sorgfältig aufzubewahren.

(8) Der Verkäufer hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Es obliegt dem Kunden, für die Sicherung seiner Daten zu sorgen. Für jeglichen Datenverlust des Kunden auf bei CheckTec GmbH gekauften Speichermedien (Storage Systeme, Computer, Notebooks, Festplatten, Speichermedien, SPS-Steuerungen etc.) haftet die CheckTec GmbH nicht.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§12 Rechtsmängel und Rechte Dritter

(1) Es ist unsere Verpflichtung, die Lieferung am Erfüllungsort fei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Unsere Haftung ist beschränkt auf die in §12 Absatz 10 festgelegten Frist.

(2) Eine Haftung unsererseits entfällt ganz, wenn der Kunde durch spezielle Vorgaben die Ursache für die Verletzung Dritter gesetzt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unsere Lieferung verändert oder im Zusammenhang mit nicht von der Firma CheckTec gelieferten Produkten einsetzt und es dadurch zur Verletzung Rechte Dritter kommt.

 

§13 Weitergehende Haftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Als Erfüllungsort hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehungen gilt der Sitz der Firma CheckTec.

(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Kempten als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.

(3) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich.

(4) Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, es gilt deutsches Recht.